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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 

§ 1    Allgemeines
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH und Kunden, soweit es sich bei den Kunden um Unternehmer handelt. Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, welche auch für sämtliche Angebote gelten. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos ausführt
  3. In den Verträgen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Vereinbarungen, die zwischen der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH und dem Kunden getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
§ 2    Angebot und Vertragsschluss
  1. Die Angebote der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH nicht erteilt wird, ihr auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3    Lieferung
  1. Als verbindliche Liefertermine gelten nur die, welche als solche ausdrücklich vereinbart werden, sonstige Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  2. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Der Kunde hat nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Verkäufer haftet bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Zulieferer der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, soweit ihm diese zumutbar sind.

§ 4    Zahlung
  1. Zahlungen sind grundsätzlich sofort mit Zugang der Rechnung in voller Höhe ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei an die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH zu leisten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
  2. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Bei sonstigen Leistungen ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die ausländische Umsatzsteuer zusätzlich bei dem zuständigen Finanzamt abzuführen.

§ 5    Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, darf die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurücknehmen. Sollte die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH die Ware zurücknehmen, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.
  2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung darf die Weiterveräußerung der gelieferten Waren durch den Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen wie z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung etc., ist der Kunde nicht berechtigt. Werden die von der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH gelieferten Waren mit anderen Gegenständen verarbeitet, so tritt der Kunde bereits jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht sowie die aus der Verarbeitung resultierenden Forderungen an Dritte, an die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH ab. Die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH  nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Teilzahlungen dritter Personen nicht berührt.
  3. Der Käufer haftet trotz des Eigentumsvorbehalts für den Verlust und die Verschlechterung der gelieferten Waren. Der Käufer hat die Waren pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene  Kosten durchzuführen.
  4. Die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH.

§ 6    Versand, Verpackung und Gefahrübergang
  1. Vom Kunden bestellte Ware wird grundsätzlich an diesen auf dessen Kosten versandt. Der Versand erfolgt auf der nach bestem Ermessen der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH ausgewählten Versandart. Mit der Übergabe an die jeweilige Transportperson geht die Gefahr auf den Kunden über. Die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH schließt jedoch zu Lasten des Kunden eine Transportversicherung ab, dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
  2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Die normale Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Kosten für vom Kunden gewünschte abweichende Regelungen, z.B. Express, Eilpost, Sonderverpackungen etc. gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, dies gilt ebenfalls für frachtfreie Lieferungen.

§ 7    Montage
  1. Der Kunde hat auf seine Kosten und rechtzeitig Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung zu stellen.
  2. Ebenso hat er auf seine Kosten Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind, zu stellen.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie der erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere im Baustellenbereich, ohne dass die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH dies zu vertreten hat, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  5. Dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal auf Verlangen eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
  6. Falls die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, hat der Kunde die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung zu vergüten. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

§ 8    Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Bei grobem Verschulden seitens der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, dies gilt auch im Falle von der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Leistungen bzw. die gelieferten Waren sind unverzüglich auf Qualitäts- oder Mengenabweichungen zu untersuchen, erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich bei der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. Verspätet gerügte Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit gesetzliche Regelungen kürzere Gewährleistungsfristen oder kürzere Ausschlussfristen für die Mängelrügen vorsehen, bleiben diese unberührt.
  3. Für den Fall der Gewährleistung beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst darauf, dass er von der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH, nach deren Wahl, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Dem Kunden steht, neben dem Recht auf Schadensersatz, das Recht auf Rücktritt oder Minderung zu, sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Kunde jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 9    Gefahrübergang, Abnahme
  1. Für den Fall der Montage oder Aufstellung geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden auf diesen über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in den Betrieb des Kunden sich unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt.
  2. Eine förmliche Abnahme der Leistungen der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH hat nur stattzufinden, wenn eine Vertragspartei diese verlangt. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

§ 10    sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet ist, haftet die ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 11    Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der ELECTRIC-SPECIAL Photronicsysteme GmbH beim für deren Hauptsitz in Oldenburg zuständigen Gericht.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist jedoch ausgeschlossen.

§ 12    Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen, gleich aus welchem Grund, ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.